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Dienstag, 13.09.2005

Haftpflichtversicherung, Privathaftpflicht

Privathaftpflicht Versicherung, Versicherungsvergleich im Internet

Die Privathaftpflichtversicherung ist eine Form der Haftpflichtversicherung. Sie sichert den privaten Versicherungsnehmer und seine Familie einschließlich eventueller Hausangestellter (letztere soweit für den Haushalt tätig) vor Forderungen Dritter im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen. Da die Haftung gerade von Privatpersonen nach deutschem Recht grundsätzlich nicht begrenzt ist, liegt die Bedeutung einer Privathaftpflichtversicherung und der Anpassung ihrer Versicherungssummen für den einzelnen auf der Hand.

Voraussetzung ist, dass die Ansprüche im privaten Bereich entstanden sind, also weder einem beruflichen Tun noch einem vereinsmäßigen (Tätigkeit für den oder als Organ des Vereins) oder sonst (ehren-)amtlichen Risiko zuzuordnen sind. Hierfür tritt ggf. eine separate Vereins- oder Ehrenamtshaftpflichtversicherung (z.B. der Justizbehörden für ehrenamtlichen Betreuer und Vormünder) ein. Auch nebenberufliche Tätigkeiten (z.B. entgeltliche Tagesbetreuung fremder Kinder) müssen eigens abgesichert werden, wenn mit diesen Tätigkeiten nachhaltig Gewinn erzielt werden soll.

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Die Privathaftpflicht Versicherung deckt die typischen Risiken des Alltags ab. Versichert sind insbesondere in beschränktem Umfang auch die Haftung aus Haus- und Wohnungsbesitz (einschließlich der Haftung aus Vermietung und anfallenden Baummaßnahmen), weiter die Haftung aus Sportausübung (Ausnahme: Jagd und bestimmte Wettkämpfe) und Tierhaltung (Ausnahme: Haltung von Hunden, Pferden, Rindern, Zug- und Reittieren; wilden Tieren; hier sollte eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden). Schäden an der Mietwohnung fallen unter den Versicherungsschutz, sofern es sich nicht um Glasschäden oder Schäden an (elektrischen) Einbauten handelt.

Nicht Gegenstand der Privathaftpflicht Versicherung ist der Gebrauch von Kraftfahrzeugen (Kfz-Haftpflichtversicherung) und die Ausübung der Jagd, die über besondere Policen abgesichert werden müssen. Wenn zusätzlich nicht abgesicherte Haftpflicht-Risiken (nicht: Kfz-Versicherung!) neu hinzutreten, sind sie zwar zunächst vom Versicherungsschutz mit einer geringeren Versicherungssumme erfasst (Vorsorgeversicherung), müssen aber dem Versicherer auf dessen jährliche Anfrage mitgeteilt und dann eingeschlossen werden.

Die Höhe der Deckungssumme sollte nicht unter 3 Mio. liegen. Nur einzelne Versicherer bieten deutlich höheren und sogar unbegrenzten Versicherungsschutz ähnlich der Kfz-Haftpflichtversicherung an (Als Reaktion auf die Anschläge des 11. Sept. 2001 haben die Versicherer reagiert und ihre Versicherungssummen in der Kraftfahrthaftpflicht auf 50 Mio. EUR je Schadenfall maximiert). Diese Summen werden teils einheitlich für Personen- und Sachschäden, teils begrenzt auf diese Schadenarten angeboten. Übrige Vermögensschädigungen, die nicht auf Personen- oder Sachschäden zurückzuführen sind, wären über eine Vermögensschadenhaftpflicht abzusichern, sie spielen in der Privathaftpflichtversicherung nur untergeordnete Rolle und werden nicht generell, jedenfalls mit deutlich niedrigerer Versicherungssumme, abgesichert.

Als zusätzliche Bausteine für einen umfassenden Versicherungsschutz können vereinbart werden

Schadenersatzausfall-Versicherung, die anderweitig nicht abgesicherte Ansprüche des Versicherungsnehmers und mitversicherter Personen gegen Drittschädiger erfasst, ist optional gegen Beitrag versicherbar und teilweise in Paketmodellen enthalten. (Achtung : es muß der Schädiger bekannt sein und ein rechtskräftiger Titel gegen ihn erwirkt werden.)
Haftpflicht für deliktsunfähige Kinder: der Versicherer leistet auch dann, wenn ein Kind den Schaden verursacht und weder gegen es selbst noch wegen - wegen einer Aufsichtspflichtverletzung - gegen die Eltern Schadenersatzansprüche bestehen. Die Leistung ist auf recht geringfügige Beträge beschränkt.
Maßgebliche Versicherungsbedingungen, nach denen sich der Versicherungsschutz richtet, sind die weitgehend einheitlichen Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) der einzelnen Versicherer, davon abweichende besondere Bedingungen und Beschreibungen des versicherten Risikos (z.B. BBR, RBH o.ä.), die dem Versicherungsschein beiliegen. Letztere unterscheiden sich teilweise zwischen den einzelnen Versicherern.

Quelle: Privathaftpflichtversicherung
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Haftpflichtversicherung, Haftpflicht

Haftpflichtversicherung


Die Haftpflichtversicherung ist eine besondere Form der Schadensversicherung, deren Ausgestaltung in Deutschland in §§ 149 - 158k Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (und nahezu gleichlautend in Österreich) geregelt ist. Sie sichert den Versicherungsnehmer gegen Ansprüche Dritter ab: der Versicherer stellt den Versicherungsnehmer vor Schadensersatzansprüchen Dritter frei, zahlt also (nur) dann eine Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts (beispielsweise nach § 823 BGB) zum Schadensersatz verpflichtet ist. Werden unbegründete Ansprüche gegen den Versicherten von einem Dritten geltend gemacht, deckt die Versicherung die Abwehr dieser unbegründeten Ansprüche und ergänzt insofern die Rechtsschutzversicherung. Die Verträge beruhen nahezu immer auf den "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung" (AHB). Für den Bereich der Berufshaftpflicht Versicherung und besonders die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bestehen teilweise abweichende Bedingungen.


Formen der Haftpflichtversicherung


Haftpflichtversicherungen für private Kunden
Privathaftpflichtversicherung zur Abdeckung der Risiken als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens
Autoversicherung, der Pflichtversicherung bei Zulassung eines Kfz, die die durch Gebrauch des Kraftfahrzeugs verursachte Schäden abdeckt
Tierversicherung zur Absicherung der besonderen Haftungsrisiken als Halter von Tieren
Hausversicherung Versicherung gegen Haftpflichtschäden, die durch oder im Bereich von Häusern, sowie Grund und Boden entstehen
Gewässerschadenhaftpflicht zur Absicherung gegen die Folgen von Grundwasserschäden durch Öltanks und sonstige Anlagen mit gewässerschädlichen Substanzen
Wassersporthaftpflichtversicherung Versicherung gegen wassersportbedingte Schäden
Jagdhaftpflichtversicherung zur Absicherung gegen durch die Jagdausübung verursachte Haftpflichtschäden
Bauherrenhaftpflichtversicherung Versicherung gegen Haftpflichtschäden im Zusammenhang mit Bauvorhaben
Berufshaftpflichtversicherung bzw. Amtshaftpflichtversicherung zur Absicherung beruflich verursachter Schäden gegenüber Dritter, etwa
als Angestellter oder Beamter über die Amtshaftpflichtversicherung oder die Diensthaftpflichtversicherung, eine Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung
als freiberuflich tätiger Arzt: Arzthaftung
als freier Architekt oder Bauingenieur
als Angehöriger der rechts- und steuerberatenden Berufe, also Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer: Vermögensschadenhaftpflicht
verschiedenen Betriebshaftpflicht Versicherungen, zur Abdeckung gewerblicher und industrieller Risiken von Unternehmen, insbesondere der
Gewerbehaftpflicht
Produkthaftpflicht
Umwelthaftpflicht
sog. D&O-Versicherung, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe von Unternehmen


Ausschlüsse


Zahlreiche Ausschlüsse legen zudem fest, in welchen Fällen der Versicherer nicht leistet. Die häufigsten Streitpunkte beziehen sich auf

vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ansprüche zwischen Familienangehörigen und Personen, die Versicherungsschutz aus dem Versicherungsvertrag haben
Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer tatsächlich besitzt aufgrund etwa von Miete, Leihe, Leasing, Pacht, verbotener Eigenmacht oder die er aufgrund vertraglicher Vereinbarung verwahrt
Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer bearbeitet
Umwelt-, Strahlen- und Asbestschäden.

Dauer des Versicherungsverhältnisses


Die Haftpflichtversicherung wird regelmäßig auf ein oder mehrere Jahre abgeschlossen. Um dem Versicherungsnehmer auf dauer lückenlosen Versicherungsschutz zu bieten, verlängert sie sich, wenn sie nicht fristgerecht vor Ablauf des Vertrags gekündigt wird und läuft dann letztlich unbefristet. Der Vertrag kann (von beiden Seiten) nach einem Schadensfall oder nach einem Haftpflichtprozess gekündigt werden.


Wer braucht eine Haftpflichtversicherung, wem hilft sie?


Die Haftpflichtversicherung ist auch nach dem unabhängigen Urteil von Verbraucherschützern gerade für Privathaushalte dringend zu empfehlen, da nach Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich für Schäden in voller Höhe gehaftet wird. Besteht keine Absicherung, muss der Schädiger diesen Schaden aus eigener Tasche zahlen. Daher sollten die Versicherungssummen regelmäßig den geänderten Anforderungen angepasst werden. In der Betriebshaftpflichtversicherung trägt der Versicherungsnehmer häufig über eine Selbstbeteiligung den Schaden teilweise selbst, um die Versicherungsprämie noch in wirtschaftlich vernünftigem Rahmen zu halten.

Zwar schließt der Versicherungsnehmer die Haftpflichtversicherung zunächst nur im eigenen Interesse ab, um sich für den Fall von Ansprüchen abzusichern. Jedoch hat die Haftpflichtversicherung darüber hinaus den sozialen Zweck, dem häufig schuldlos Geschädigten eine angemessene Entschädigung seiner berechtigten Ansprüche zu sichern. Daher fällt die Entschädigungsforderung wirtschaftlich nicht in das Vermögen den Versicherngsnehmers, der hierüber keine Verfügung treffen kann (§ 156 Abs. 1 VVG), der Geschädigte kann auch im Fall der Insolvenz des Versicherungsnehmers abgesonderte Befriedigung fordern (§ 157 VVG). Teilweise ist auch ein direkter Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Versicherer festgelegt.

Trotz dieser erheblichen Relevanz für Versicherungsnehmer wie Geschädigte besteht nur ausnahmsweise abweichend vom Grundstz der Vertragsfreiheit eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, zumeist im beruflichen Bereich:

Hochrisikobereich: KFZ-Versicherung, Jagd-Haftpflichtversicherung
Gewerbe und Industrie: Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung
Rechts- und Wirtschaftsberatung: Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Notare
sonstige Gewerbetreibende: Bewachungsunternehmen, Schausteller und Makler
In diesen Fällen der Versicherungspflicht ist der Versicherer regelmäßig auch dann zur Leistung an den Geschädigten verpflichtet, wenn gegenüber dem Versicherungsnehmer Leistungsfreiheit besteht, § 158 c VVG: etwa wegen Prämienverzug, Kündigung oder Verletzung von Obliegenheiten. Dies entlastet jedoch nicht den Versicherungsnehmer (§ 158 D VVG), der dann dem Versicherer die für ihn erbrachte Leistung schuldet. Nach dem Entwurf zur Neufassung des VVG soll dies durch einen Direktanspruch des Geschädigten ergänzt werden analog zur Regelung in der Kfz-Haftpflichtversicherung.

Keine derartige Verpflichtung zum Abschluss von Haftpflichtversicherungen besteht unverständlicherweise im Bereich der Arzthaftung für Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Heilberufe.

Quelle: Haftpflichtversicherung
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie